Unter einer regelrecht durchgeführten Antikoagulation stellt die Immobilisierung bei einer bestehenden Venenthrombose kein begründbares Therapieprinzip mehr dar (38, 39). Dies gilt für alle Etagenlokalisationen der Venenthrombose sowie auch für alle morphologischen Aspekte. In einer prospektiven multizentrischen Registerstudie konnte gezeigt werden, dass Bettruhe weder einen Einfluss auf das Auftreten einer Lungenembolie bei nachgewiesener tiefer Beinvenenthrombose hat noch die Komplikationsrate bei submassiver Lungenarterienembolie erhöht (40).
Die symptomadaptierte Mobilisierung des Patienten mit Venenthrombose fördert dagegen durch den Einsatz der Muskelpumpen die venöse Entstauung der betroffenen Extremität und bewirkt damit eine Beschwerdelinderung. In kleinen, kontrollierten Studien konnte nachgewiesen werden, dass sich eine Immobilisierung ihrerseits selbst negativ auf das Abschwellen des Beins und die Beschwerden des Patienten auswirkt (38, 41). Nur in Einzelfällen, z. B. bei einer sehr ausgeprägten schmerzhaften Beinschwellung kann eine kurzfristige Immobilisierung mit Hochlagerung des Beins erforderlich werden (39).